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Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich und Verbindlichkeit
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen.
Abweichungen davon - insbesondere in formularmäßigen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
(Käufers) - sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich
anerkennen; Abweichungen gelten jeweils auch nur für jenes einzelne Rechtsgeschäft,
für welches solche vereinbart wurden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte
ändert nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bedingungen für den jeweiligen Auftrag
(Kauf). Will der Auftraggeber (Käufer) diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
nicht oder nur teilweise anerkennen, haben wir das Recht, vom Verkauf zurückzutreten,
ohne dass der Auftraggeber (Käufer) Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
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Angebote und Preise
Unsere Angebote sind unverbindlich, insbesondere
die Preise für Edelmetalle sind freibleibend. Angebotsangaben und Angebotsannahmen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gleiche gilt für alle Nebenabreden
und Vertragsänderungen. Unsere Preise verstehen sich - soweit nicht anders vereinbart
- ausschließlich Umsatzsteuer. - Lieferfrist
und Liefermenge
Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie von
uns ausdrücklich bestätigt wurden. Höhere Gewalt sowie Personal-, Energie- oder
Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen,
Betriebsstörungen oder ähnliche Lieferhindernisse lassen unsere Lieferverpflichtungen
ruhen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das
gleiche gilt, wenn Unterlieferanten uns nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefern.
Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns überschritten, so hat der Käufer uns
im allgemeinen eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen,
für Anlagen, Geräte und Anlagenzubehör von mindestens drei Monaten. Nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist, wenn die Nichteinhaltung der Nachfrist von uns zu vertreten
ist, ist der Käufer berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die bis
dahin von uns bereits erbrachten Lieferungen nicht als Funktionseinheit brauchbar
sind. Im Falle leichter Fahrlässigkeit werden unmittelbare Verzugsschäden nur
bis zu einer Höhe von 0,5% des Kaufpreises der in Verzug befindlichen Lieferung
oder Leistung ersetzt; der Ersatz mittelbarer Schäden ist ausgeschlossen. Über-
oder Unterlieferung bis zu 2% (bei Kontaktmaterial bis zu 10%) der Bestellmenge
halten wir uns ohne Rückfrage offen. - Ausführung
Die in unseren Listen und Angeboten sowie in unseren Angebotszeichnungen enthaltenen
Abbildungen und Angaben über Maße und Gewichte sowie Angaben sonstiger Art sind
un-verbindlich. Eine Übereinstimmung der Ausführung der bestellten Teile mit früheren
Liefer-ungen wird von uns nur dann gewährleistet, wenn dies ausdrücklich vereinbart,
schriftlich bestätigt und die zeichnerische Beschreibung im einzelnen zweifelsfrei
festgelegt ist. Warenlieferungen erfolgen in der handelsüblichen Beschaffenheit.
Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des Musters oder der
Probe nicht als zugesichert. Wir übernehmen grundsätzlich keine Haftung für die
Eignung der gelieferten Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke und
auch nicht für Schäden, die durch Verarbeitung des Produkts entstehen.
- Auftragsänderung
Die Berücksichtigung nachträglich gewünschter Änderungen kann nur unserer schriftlichen
Zustimmung und bei Ersatz aller uns entstandenen und/oder uns entstehenden Kosten
beansprucht werden. - Versand
Wir bewirken Versand und Verpackung nach bestem Ermessen, haften aber nicht für
billigste Verfrachtung. Selbstverständlich werden Wünsche des Käufers nach Möglichkeit
berücksichtigt. Wenn keine anderen Vereinbarungen (z.B. cif, fob, frei Grenze)
getroffen sind, reisen unsere Sendungen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versandart
und Versandweg wählen wir nach bestem Ermessen. Als Nachweis einwandfreier Verpackung
genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer.
Sofern vom Besteller keine besonderen Anweisungen erteilt werden, sind wir berechtigt,
in dessen Auftrag die Transport- bzw. im Edelmetallgeschäft die Valoren-Versicherung
zu decken. Ist die Rückgabe der Verpackung vereinbart, so haftet der Käufer auch
für Zufall. Nach Vertragsabschluß anfallende Erhöhungen von Fracht, Zöllen, Steuern,
und sonstigen öffentlichen Abgaben etc. trägt der Käufer. Der Käufer ist nicht
berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Bei Transportschäden durch Dritte, wie Eisenbahn, muss der Schaden amtlich festgestellt
werden. Jeder Beanstandung ist in diesem Fall die Tatbestandsaufnahme samt Frachtbrief
und - falls von uns eine Reklamation gegenüber dem Frachtführer durchzuführen
ist - auch der Zessionsbrief beizugeben.
- Berechnung
Für die Berechnung sind allein die vom liefernden Werk oder Lager bei Abgang ermittelten
Mengen, Gewichts- oder Stückzahlen maßgebend. - Sicherheiten
Wir müssen uns vorbehalten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen
oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, falls Umstände eintreten
oder bekannt werden sollten, die unsere Forderungen als gefährdet erscheinen lassen.
Kommt der Käufer einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, so
können wir vom Vertrag zurücktreten. - Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug und für uns kostenfrei zu bezahlen,
sofern keine anderen Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart worden sind. Bei
verspätetem Zahlungseingang berechnen wir Verzugszinsen gemäß den jeweiligen Bankzinsen,
wobei alle uns aus einem Zahlungsverzug entstandenen und/oder uns daraus entstehenden
Kosten zu Lasten des Käufers gehen. Bei Zahlung durch Akzept gehen Diskont- und
sonstige Spesen zu Lasten des Schuldners.
Die Bezahlung mit Wechsel und Schecks
gilt bis zur vollen Einlösung nur zahlungshalber. - Werkzeugkosten
Durch Vergütung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller kein Anrecht auf Werkzeuge.
Die Werkzeuge bleiben unser Eigentum. -
Eigentumsvorbehalt
Die verkaufte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher
Forderungen aus den Geschäftsbe-ziehungen mit uns und allen zu uns gehörenden
Tochter- oder Muttergesellschaften unser Eigentum. Wird die Ware vom Käufer be-
oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache.
Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben
wir ein Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar zu dem Bruchteil,
der dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen benutzten Sache
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Käufer
ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten
Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bei Nicht-Barzahlung hat der Käufer mit
seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren.
Der Käufer tritt ferner bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe dieser
Ware sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab.
Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben
und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen
uns gegenüber nicht pünktlich nach, so haben wir jederzeit - unbeschadet unserer
sonstigen Rechte - das Recht, die Herausgabe der Vorbehaltswaren an uns zu fordern
und/oder die an uns abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen.
- Gewährleistung
Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht
Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln innerhalb von acht Tagen nach
ihrer Entdeck-ung) schriftlich geltend gemacht werden. Sie entbinden nicht von
der Zahlungsverpflichtung. Ist die Beschaffenheit der Ware zu Recht beanstandet,
werden wir sie nach unserer Wahl entweder ganz oder teilweise umtauschen oder
gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Grundsätzlich leisten wir höchstens
kostenlosen Ersatz des gelieferten, fehlerhaften Materials. Weitergehende Ansprüche
jeder Art, insbesondere solche auf Ersatz für Sach- oder Vermögensschaden des
Käufers oder seiner Kunden wegen Verletzung einer vertraglichen oder vorvertraglichen
Pflicht oder einer unerlaubten Handlung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden
von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die Weiterbehandlung
bzw. Verarbeitung geschieht auf Gefahr des Käufers. Vor Verarbeitung hat der
Käufer die Eignung des Materials für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen.
Folgeschäden sind von der Ersatzpflicht unsererseits ausgeschlossen. Fehlmengen
werden, wenn möglich, nachgeliefert, andernfalls erteilen wir eine Gutschrift.
Der Käufer hat nicht das Recht, mit allfälligen Gegenforderungen eine Aufrechnung
uns gegenüber vorzunehmen. Im Rahmen der Gewährleistungsbedingung gelten folgende
spezielle Konditionen: Wir haften für eventuelle Mängel an den von uns gelieferten
Geräten unter Ausnahme jeglicher weitergehender Haftung, wie der Demontage- und
Montagekosten, Stillegungs- und Stillstandszeiten sowie aller Kosten für sonstige
Folgeschäden, Beseitigung oder Verletzung der Plomben. Eingriff in die Geräte
und willkürliche oder unbewusste Beschädigungen an den Geräten heben jede Haftung
unsererseits auf. Ansprüche aus unserer Gewährleistung stehen nur unseren direkten
Partnern gemäß Kaufvertrag zu. Beanstandete Geräte sind frachtfrei und bei grenzüberschreitenden
Lieferungen auch zollfrei an die von uns zu nennende Anschrift einzusenden. Sofern
wir in Ausnahmefällen zur Untersuchung oder Beseitigung auftretender Beanstandung
unser Fachpersonal nach auswärts entsenden, sind uns die daraus entstehenden zusätzlichen
Kosten zu vergüten. Gewährleistungsansprüche, die sich auf die Montage von Anlagen
beziehen, können nur im Rahmen der in den Montagebedingungen enthaltenen besonderen
Bestimmungen gestellt werden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der
Kauf oder die Reparatur eines gebrauchten Teils Gegenstand unserer Lieferung war.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
Verschleiß unterliegen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel,
welche aus Überbeanspruchung der Teile über die von uns angegebene Leistung, nachlässiger
oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen.
Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird der Ablauf der Gewährleitungsfrist
nicht geändert. Keinesfalls beginnt daher eine einmal begonnene Gewährleistungsfrist
neuerlich zu laufen. Unsere vorgenannten Gewährleistungsfristen leiten sich aus
den in den "Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektroindustrie, Pkt. 8/Gewährleistung"
enthaltenen Bestimmungen ab.
- Beratung
Unsere Angaben über unsere Produkte, Geräte, Anlagen und Verfahren beruhen
auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln
diese Angaben, die keine Zusicherung von Eigenschaften unserer Produkte bedeuten,
in Wort und Schrift nach bestem Wissen. Das entbindet den Benützer jedoch nicht
davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch
selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter
sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich
angegeben sind. Unsere Haftung ist auch hier - entsprechend der Regelung in Ziffer
12 - in jedem Fall nur auf Umtausch, kostenlose Ersatzlieferung oder Erstattung
des Kaufpreises beschränkt. Planunterlagen, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen
und -berechnungen bleiben unser geistiges Eigentum und deren Benützung ist nur
dem Käufer zur eigenen sinngemäßen vertragsgegenständlichen Benützung gestattet.
- Warenkennzeichnung
Eine Veränderung unserer Waren und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen
des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass
es sich um ein Sondererzeugnis handelt, ist unzulässig.
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Erfüllungsort
Als
Erfüllungsort gilt für die Lieferung ab Werk der Ort unseres jeweiligen Lieferwerkes
bzw. der Ort des von uns genannten Lagers. Erfüllungsort für Zahlungen ist Wien;
Zahlungen an unsere Mitarbeiter sind nur dann schuldenbefreiend, wenn sie aufgrund
von uns ausgestellter Empfangsbestätigung erfolgt sind. Annahmeverzug des Käufers
berechtigt uns auch ohne Nachfristsetzung zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
wegen Nichterfüllung oder zum Vertragsrücktritt. Ein durch uns bedingter Lieferverzug
berechtigt den Käufer nur zum Rücktritt vom Vertrag. -
Gerichtsstand
Für
die Auslegung internationaler Handelsklauseln wie cif, fob usw. gelten die von
der internationalen Handelskammer herausgegebenen "Incoterms" in der jeweils neuersten
Fassung. Im übrigen sind die Vertragsbedingungen nach österreichischem Recht zu
beurteilen. Gerichtsstand ist Wien. Es steht uns jedoch frei, den Käufer an seinem
Sitz (Wohnsitz) zu klagen.
gültig ab: 17.03.1998 / Rev. 0
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