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Allgemeine Umarbeitungsbedingungen

  1. Verbindlichkeit unserer Bedingungen
    Für alle Umarbeitungsaufträge gelten nachstehende Bedingungen. Abweichende Bestimmungen, insbesondere in formularmäßigen Auftragsschreiben, sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
    Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.


  2. Angebot und Vertrag
    Unsere Angebote sind freibleibend, ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

  3. Anlieferung des Umarbeitungsmaterials

    Materialbeschaffenheit
    Wir gehen davon aus, daß das Material frei von schädlichen, gefährlichen, radioaktiven und/oder störenden Bestandteilen ist. Für verschiedene Bestandteile gelten Grenzwerte, die aus der Anlage „Störstoffe“ ersichtlich sind. Enthalten Anlieferungen Störstoffe – gegebenenfalls über den angeführten Grenzwerten – haftet der Anlieferer für eventuell eintretende Schäden. Wir sind berechtigt, solche Lieferungen zurückzuweisen, sobald das Vorhandensein von diesen Störstoffen im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes festgestellt wird.

    Avisierung

    Bitte kündigen Sie uns Ihre Sendungen mindestens 3 Tage vor Versand schriftlich an.

    Anlieferdokumente
    Sofern das Material als Gefahrengut gemäß ADR/RID oder als Gefahrenstoff gemäß Chemikaliengesetz/ Gefahrenstoffverordnung eingestuft ist, erbitten wir ein Sicherheitsdatenblatt. Bei Gefahrengut legen Sie bitte ein Unfallmerkblatt für den Transport bei. Falls Ihr Material als gefährlicher Abfall gemäß § 2 Abs. 5 AWG, BGBL Nr. 325/1990, den §§ 5-7 der österreichischen Abfallnachweisverordnung und/oder gemäß Europäischen Abfallkatalog (EAK) als „besonders überwachungsbedürftig“ bzw. „überwachungsbedürftig zur Verwertung“ eingestuft ist, muß der Sendung ein Abfallbegleitschein beiliegen. Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt „Richtlinien für den Transport und die Entsorgung von galvanischen Bädern, anderen Bädern und Fotoabwasser“.

    Verpackung und Transport
    Das Umarbeitungsmaterial muß gemäß den internationalen Transportvorschriften und unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisung, verpackt und genau bezeichnet sein. Sofern es sich um Gefahrengut im Sinne der Transportvorschriften handelt, muß das Material in bauartgeprüften, für den Transport und die Lagerung geeigneten Behältern angeliefert werden. Außerdem müssen bei Gefahrengut die Packstücke wie folgt gekennzeichnet sein: UN Nummer, Absender, Empfänger, Bruttogewicht, Nettogewicht, Gefahrengutkennzeichnung und Gefahrenstoffkennzeichnung. Leergut kann auf Wunsch in der Frist von 3-14 Tagen nach der Anlieferung wieder abgeholt oder auf Kosten und Gefahr des Anlieferers zurückgesandt werden. Im übrigen sind die geltenden Gefahrengut- und Gefahrenstoffvorschriften zu beachten.

    Transportkosten
    Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung an unseren Standort 1230 Wien, Liesinger Flur-Gasse 4 oder an eine Stelle unserer Wahl. Dies gilt auch dann, wenn wir ein Transportmittel zur Verfügung stellen. .


  4. Haftung für das Umarbeitungsmaterial
    Für schuldhaft unsachgemäße Behandlung oder Lagerung haften wir nur nach Punkt 9. Für unverschuldete Materialverluste haften wir nur, soweit diese durch unsere Haftpflicht- und Sachversicherungen (Beraubung, Diebstahl, Einbruch, Feuer) abgedeckt sind. Der Höhe nach sind solche Ansprüche auf den jeweiligen Wert des angelieferten Materials zum Zeitpunkt der Anlieferung begrenzt. Der Auftraggeber trägt dagegen alle übrigen Risken. Er haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit (siehe Punkt 3) des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind. Diese Haftung endet grundsätzlich mit der restlosen Aufarbeitung des Materials. Bei Radioaktivität dagegen dauert sie fort, bis der Gehalt an radioaktiven Isotopen unter die für unsere Edelmetalle und Edelmetallprodukte zulässigen Werte abgesunken ist.

  5. Verarbeitung des Materials
    ÖGUSSA ist berechtigt, das Material der Umarbeitung zuzuführen, sobald Gewichtsfeststellung und Probenahme abgeschlossen und ggf. die Muster für die Schiedsanalyse entnommen sind.

  6. Abrechnung
    a.) Die Gewichtsfeststellung und Probenahme werden mit verbindlicher Wirkung für den      Auftraggeber in unserem Werk durchgeführt. Der Auftraggeber hat das Recht, sich dabei      von sachverständiger, neutraler Stelle auf seine Kosten vertreten zu lassen. In diesem Fall      erfolgen Wertermittlung und Abrechnung entsprechend Punkt 6b). Verzichtet der      Auftraggeber auf eine Vertretung, werden diese Arbeiten treuhänderisch von ÖGUSSA      durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall auf Basis der von ÖGUSSA ermittelten      Zahlen und Analysen. Ist der Auftraggeber mit einer Abrechnung auf Grund dieser Daten      nicht einverstanden, muß er der Abrechnung unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch      innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Abrechnungsdatum, schriftlich widersprechen.

    b.) Läßt sich der Auftraggeber bei der Probenahme entsprechend Punkt 6a) vertreten, erfolgt      der Austausch der vom Auftraggeber oder seinem Vertreter und der in unseren Labors      ermittelten Gehalte an einem vorher vereinbarten Tag durch eingeschriebene Post. Werden      die vereinbarten Teilungsgrenzen überschritten, versuchen beide Seiten die Abrechnung      durch freundschaftliches Übereinkommen festzulegen. Kommt es zu keiner Einigung, wird      von einem neutralen Laboratorium, auf das sich beide Seiten zuvor geeinigt haben, eine      Schiedsanalyse durchgeführt. Die Auswertung der Schiedsanalyse geschieht wie folgt: -      Liegt das Schiedsergebnis innerhalb der Parteienbefunde, so gilt als Abrechnungsgehalt      das arithmetische Mittel zwischen dem Schiedsergebnis und dem ihm am nächsten      kommenden Parteienbefund. - Stimmt das Schiedsergebnis mit einem der beiden      Parteienbefunde überein, oder entspricht das Schiedsergebnis dem arithmetischen Mittel      beider Parteienbefunde, so gilt das Schiedsergebnis als Abrechnungsgehalt. - Liegt das      Schiedsergebnis außerhalb der Parteienbefunde, so bleibt es unberücksichtigt und der ihm      am nächsten liegende Parteienbefund gilt als Abrechnungsgehalt. - Die Kosten der      Schiedsanalyse trägt diejenige Partei, deren Gehalt am weitesten vom Schiedsergebnis      abweicht. Entspricht jedoch das Schiedsergebnis dem arithmetischen Mittel der beiden      Parteienbefunde, so sind die Kosten je zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. - Läßt      sich der Auftraggeber bei der Probenahme und Analyse von einem Laboratorium vertreten,      so scheidet dieses automatisch als Schiedsrichter aus.

  7. Eigentumsklausel
    Der Auftraggeber bleibt während der gesamten Bearbeitung Eigentümer des angelieferten Materials bzw. der hieraus noch nicht zurückgelieferten oder bezahlten Edelmetalle. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung des Materials mit fremdem Material wird der Auftraggeber zumindest Miteigentümer. Wir sind jedoch berechtigt, das Alleineigentum des Auftraggebers durch Aussonderung jederzeit wieder herzustellen. Mit dem Zeitpunkt der Abrechnung erfolgt die Gutschrift auf ein für den Auftraggeber bei uns geführtes Gewichtekonto oder der Ankauf der Edelmetalle sowie die Verrechnung des Umarbeitungslohnes. Damit geht das Material in unser unbeschränktes Eigentum über.


  8. Zahlung
    Mit dem Zugang der Abrechnung beim Auftraggeber wird, (wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart) der berechnete Umarbeitungslohn fällig. Zahlungen hat der Auftraggeber auf seine Gefahr an den in der Rechnung angegebenen Zahlungsort zu übermitteln. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten steht uns das Recht zu, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen (Terminverlust) und erhaltene Vorauszahlungen bis zur Festsetzung einer etwaigen Entschädigungsleistung einzubehalten bzw. auf unsere Forderungen anzurechnen.


  9. Haftung
    In jedem Falle unseres Leistungsverzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Haftung auf den Rechnungswert der Dienstleistung oder der Ware beschränkt, die nicht oder nicht rechtzeitig erbracht bzw. geliefert wurde. Bei positiven Vertragsverletzungen, Verletzungen von vorvertraglichen Pflichten und unerlaubten Handlungen, haften wir nur bei grobem Verschulden.


  10. Teilnichtigkeit
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


  11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart; es gilt österreichisches Recht.

    Stand: 01.06.2002
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