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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der ÖGUSSA Österreichische Gold- und Silber-Scheideanstalt Ges.m.b.H.
Stand April 2019
1. Geltungsbereich
1.1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der ÖGUSSA Österr. Gold- und Silber-Scheideanstalt (nachfolgend „ÖGUSSA“) gelten die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen im Verhältnis zwischen ÖGUSSA und Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG (nachfolgend „Kunden“). Diese allgemeinen Lieferbedingungen finden keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die zwischen ÖGUSSA und Verbrauchern abgeschlossen werden.
1.2. Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen ÖGUSSA und Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.3. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden - gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ÖGUSSA.
1.4. Der Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von den gegenständlichen Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
1.5 Vertragserfüllungshandlungen von ÖGUSSA gelten insofern nicht als Zustimmung zu von den gegenständlichen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote der ÖGUSSA sind stets freibleibend, dies gilt insbesondere auch für die Preise von Edelmetallen. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch ÖGUSSA zustande. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, insb Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sowie sonstige Unterlagen bleiben Eigentum von ÖGUSSA, einschließlich der Inhalt bestehender Urheberrechte. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung ÖGUSSAS Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angaben über Eigenschaften, Gewicht, Maße und ähnliche Spezifikationen werden nur insoweit Vertragsinhalt, als sie in den von ÖGUSSA verwendeten Katalogen, Rundschreiben, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten im Geschäftsverkehr verwendet werden.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Sämtliche Preise der ÖGUSSA sind in EURO angegeben und gelten mangels anders lautender Vereinbarungen ab Werk (Sitz von ÖGUSSA), zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Verrechnungsfall wird im Unternehmergeschäft die gesetzliche Umsatzsteuer wie allfällige Abgaben zu diesen Preisen hinzugerechnet. Nicht enthalten sind beispielsweise die Kosten für vom Kunden gewünschtes Versenden, Überführen, Aufladen, Verladen und sonstige Abgaben, etc., welche ÖGUSSA dem Kunden gesondert in Rechnung stellt.
3.2. Rechnungen sind mangels anders lautender Vereinbarung sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Davon abweichende Vereinbarungen von Zahlungskonditionen bedürfen der Schriftlichkeit.
3.3. Bei Zahlung durch Akzept gehen die Diskont- und sonstige Spesen zulasten des Kunden. Die Bezahlung mit Wechsel und Schecks gilt bis zur vollen Einlösung nur zahlungshalber.
3.4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Der Kunde hat über Verlangen der ÖGUSSA nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
4. Zahlungsverzug
4.1. Ist der Kunde mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, steht ÖGUSSA das Recht zu,
- die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufzuschieben,
- eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen,
- vorbehaltlich der Geltendmachung eines vergrößerten tatsächlichen Verzugsschadens ab Fälligkeit Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe im beiderseitigen Unternehmensgeschäft von 8% über dem Basiszinssatz (§ 352 UGB) zu verlangen und
- bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die ÖGUSSA entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die ÖGUSSA dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreitet, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten ÖGUSSAS anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
5. Lieferung/Leistungsausführung, Annahmeverzug, Kostenvoranschlag
5.1. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, nie jedoch vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Genehmigungen, Unterlagen, Freigaben, etc., sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch ÖGUSSA setzt in jedem Fall die Erfüllung sämtlicher Vertragshaupt- und Nebenpflichten durch den Kunden voraus. Die vereinbarte Lieferzeit darf um 2 aufeinander folgende Kalenderwochen überschritten werden, ohne dass ÖGUSSA dadurch in Leistungsverzug gerät – die Lieferwoche ist immer deren letzter Kalendertag.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand von ÖGUSSA zur Versendung gebracht wurde oder die Versandbereitschaft dem Kunden innerhalb der Lieferfrist schriftlich mitgeteilt wurde. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit entsprechend. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferungsgegenstandes Einfluss haben, wie insbesondere Verzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Sublieferanten der ÖGUSSA eintreten. Ist die Lieferung aufgrund solcher Umstände unmöglich, hat ÖGUSSA das Recht vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche welcher Art auch immer zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.
5.3. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von ÖGUSSA nicht möglich ist oder seitens des Kunden nicht gewünscht wird, hat ÖGUSSA das Recht, die Lagerung der Ware auf angemessene Kosten des Kunden vorzunehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen bleiben dadurch unberührt. Gleichzeitig ist ÖGUSSA berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen – zumindest einwöchigen – Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5.4. Die in Listen und Angeboten von ÖGUSSA, sowie in Angebotszeichnungen enthaltenen Abbildungen und Angaben über Maße und Gewichte, sowie Angaben sonstiger Art sind unverbindlich. Warenlieferungen erfolgen in der handelsüblichen Beschaffenheit. Bei Kauf nach Muster oder Probe gelten die Eigenschaften des Musters oder der Proben nicht als zugesichert.
5.5. Für die Berechnung der Lieferkosten sind allein die vom liefernden Werk oder Lager bei Abgang ermittelten Mengen, Gewichts- oder Stückzahlen maßgeblich.
5.6. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Vertragspartner von ÖGUSSA darüber unverzüglich verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und ist ÖGUSSA berechtigt, diese Kosten ohne weiters in Rechnung zu stellen.
6. Erfüllungsort, Transport, Versicherung, Gefahrtragung
6.1. In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung gilt die Ware ab Werk verkauft (Abholbereitschaft). Erfüllungsort ist die von ÖGUSSA bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen der Sitz von ÖGUSSA. ÖGUSSA liefert unversichert und unverzollt ab Werk. Teillieferungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zulässig. Der Versand und die Verpackung durch ÖGUSSA erfolgt nach bestem Ermessen, ÖGUSSA haftet jedoch nicht für die für den Kunden kostengünstigste Versendung. Wird eine bestimmte Versand- und Verpackungsart seitens des Kunden gewünscht, ist dies schriftlich zu vereinbaren. Als Nachweis für einwandfreie Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer. Sofern vom Kunden keine besonderen Anweisungen an ÖGUSSA erteilt werden, ist diese berechtigt, im Auftrag und auf Rechnung des Kunden den Transport- bzw. im Edelmetallgeschäft die Valorenversicherung zu decken.
6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon geht spätestens mit Absendung auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
6.3. Über Wunsch des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
6.4. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
7. Abnahme
7.1. Auf Verlangen von ÖGUSSA ist der Kunde verpflichtet, an einem Abnahmetermin mitzuwirken und über die dabei getroffenen Feststellungen ein Abnahmeprotokoll mitzuerrichten und zu unterzeichnen. In dieses sind alle Beanstandungen aufzunehmen, ansonsten gilt die Leistung von ÖGUSSA als genehmigt und als mangelfrei abgenommen.
7.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme der Leistung von ÖGUSSA wegen geringfügiger, die Gebrauchstauglichkeit oder den Gebrauchswert nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigender Mängel zu verweigern.
8. Eigentumsvorbehalt und Zession
8.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanzieller Verpflichtungen des Kunden behält sich ÖGUSSA das Eigentumsrecht am Vertragsgegenstand vor, und zwar auch dann, wenn die zu liefernden und herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
8.2. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt ÖGUSSA ein Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar zu dem Bruchteil der dem Verhältnis des Wertes der Ware von ÖGUSSA zu den der anderen benutzten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
8.3. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von ÖGUSSA. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig ÖGUSSA vorher unter Anführung des Namens bzw der Firma und der genauen (Geschäfts-) Anschrift des Kunden bekannt gegeben wurde und ÖGUSSA der Veräußerung schriftlich zustimmt. Diesfalls gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an ÖGUSSA abgetreten und ist ÖGUSSA jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
8.4. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche ÖGUSSA gegen den Kunden zustehenden Forderungen an Dritte, zu welchem Zweck auch immer, abgetreten werden können. Allfällige Zessionsverbote erlangen nur dann Rechtswirksamkeit, wenn diese im konkreten Einzelfall zwischen den Vertragsparteien explizit vereinbart werden.
9. Gewährleistung
9.1. ÖGUSSA leistet nach Maßgabe folgender Bestimmungen dafür Gewähr, dass der Vertragsgegenstand bei Lieferung bzw. Abholung der Bestellung entspricht und zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass nur jene Angaben über Eigenschaften, Gewicht, Masse, Fassungsvermögen, Farbe, Preise und sonstige Spezifikationen Vertragsinhalt werden, die in den von ÖGUSSA verwendeten Katalogen, Rundschreiben, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten, etc. im Geschäftsverkehr verwendet werden.
9.2. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
9.3. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ÖGUSSA ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt im Unternehmergeschäft bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 2 Jahre ab Lieferung/Leistung.
9.4. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen weiters bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder von ÖGUSSA erlassene Bedienungsvorschriften nicht befolgt wurden, wenn der Kaufgegenstand aufgrund der Vorgaben des Kunden erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben zurückzuführen ist, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen oder bei schlechter Instandhaltung.
9.5. Mängelrügen und Beanstandungen sind unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der Kunde die beanstandeten Vertragsgegenstände ÖGUSSA zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist. In diesem Fall hat ÖGUSSA, wenn die Mängel nach den gegenständlichen Bestimmungen von ÖGUSSA zu beheben sind, die Wahl:
- den mangelhaften Vertragsgegenstand an Ort und Stelle nachzubessern,
- sich den mangelhaften Vertragsgegenstand oder Teile hievon zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen,
- den mangelhaften Vertragsgegenstand bzw. Teile hievon zu ersetzen;
- ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, hat ÖGUSSA auch die Wahl, eine angemessene Preisminderung zu gewähren.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
9.6. Wird der mangelhafte Vertragsgegenstand oder Teile hiervon zwecks Nachbesserung oder Ersatz an ÖGUSSA zurückgesendet, trägt der Kunde die Kosten und die Gefahr des Transportes.
9.7. Wurden die von ÖGUSSA gelieferten Waren durch den Kunden weiterbehandelt bzw. verarbeitet, so geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Es obliegt dem Kunden, die von ÖGUSSA gelieferten Materialen auf deren Eignung für ihre vorgesehenen Verwendungszwecke zu prüfen. Die daraus resultierenden Folgeschäden sind von der Ersatzpflicht ÖGUSSAS ausgeschlossen.
9.8. ÖGUSSA ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass ÖGUSSA keinen Fehler zu vertreten hat, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
9.9. Werden vom Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ÖGUSSA Veränderungen an dem übergebenen Vertragsgegenstand vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht von ÖGUSSA.
9.10. § 933b ABGB findet keine Anwendung.
10. Sicherheiten
ÖGUSSA behält sich das Recht vor, für die Erfüllung der vereinbarten Leistung Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Diese sind dem Kunden jedenfalls rechtzeitig und schriftlich bekannt zu geben. Kommt der Kunde der Aufforderung von ÖGUSSA zur Erlegung von Sicherheiten nicht nach, ist ÖGUSSA berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten.
11. Haftung
11.1. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt.
11.2. Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
11.3. ÖGUSSA übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die Eignung der gelieferten Ware, für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke und auch nicht für Schäden, die durch Verarbeitung des Produktes entstehen.
11.4. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, sowie für jegliche Ansprüche Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen.
12. Vorzeitige Vertragsauflösung
12.1. Sobald eine Lieferung/Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, oder der Kunde eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber ÖGUSSA nicht einhält, ist ÖGUSSA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde ÖGUSSA sämtliche dadurch entstandene Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
13. Warenkennzeichnung
Eine Veränderung der von ÖGUSSA hergestellten Waren und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichnung des Kunden oder eines Dritten gelten, oder den Anschein erwecken können, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, ist unzulässig.
14. Datenschutz und Geheimhaltung
14.1. ÖGUSSA verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs und in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung www.oegussa.at/de/footerlinks/datenschutz/.
14.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
15. Geldwäschebestimmungen
Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 365m ff GewO 1994. Demnach ist eine Identifizierung des Vertragspartners bei allen Bargeldgeschäften mit einem Wert ab € 10.000,-- erforderlich. Dies unabhängig davon, ob eine dauerhafte Geschäftsbeziehung begründet wird, oder eine Transaktion lediglich gelegentlich in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, abgewickelt wird. Gemäß diesen Bestimmungen hat ÖGUSSA das Recht, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung bzw vor Vornahme einer Transaktion die Identität des Kunden mittels eines gültigen Lichtbildausweises festzustellen. Dies umfasst auch die Überprüfung der Vertretungsbefugnis eines für den Kunden handelnden Dritten.
16. Umarbeitung
16.1. Erfüllungsort für die Anlieferung des Umarbeitungsmaterials ist die Betriebsstätte der ÖGUSSA, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung. Der Kunde ist für sachgemäßen Transport und Verpackung und die Einhaltung etwaiger von ÖGUSSA erteilter Anweisungen sowie gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verantwortlich. Die Anlieferung von radioaktivem, quecksilberhaltigem oder explosivem Material ist nicht gestattet. Die Anlieferung von sonstigem gefährlichen, z.B. giftigem, ätzenden, leicht entzündlichem Material und die Übernahme von Material mit gefährlichen Bestandteilen, z.B. Chlor, Brom, Arsen, Fluor, Selen, etc. ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung ÖGUSSA gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die nach österreichischem und europäischem Recht einschlägigen Normen zu beachten. Der Kunde haftet für Schäden, die durch nicht richtige oder unvollständige Kennzeichnung entstehen.
16.2. ÖGUSSA behält sich eine Erhöhung der im Angebot bzw in der Auftragsbestätigung enthaltenen Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs- bzw Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Materials, die ÖGUSSA bei Annahme des Auftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Sobald ÖGUSSA von der Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie der Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen Kenntnis erlangt, wird der Kunde davon umgehend informiert.
16.3. Für eine schuldhaft unsachgemäße Behandlung oder Lagerung haftet ÖGUSSA nur nach Maßgabe der Ziffer 9. Für Materialverluste, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ÖGUSSA nur, sofern diese durch Versicherungen der ÖGUSSA abgedeckt sind, höchstens aber bis zum jeweiligen Wert des angelieferten Materials im Zeitpunkt der Anlieferung. Der Kunde trägt alle übrigen Risiken, er haftet insbesondere für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit (16.1.) des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.
16.4. Auf der Grundlage der vor der Umarbeitung von ÖGUSSA ermittelten Gewichte und des festgestellten Gehalts wird eine Abrechnung erstellt. Sie wird verbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht.
16.5. Die durch Umarbeitung gewonnen Metalle und Edelmetalle werden den Gewichtskonten des Kunden gemäß Ziffer 18 gutgeschrieben; soweit mit ÖGUSSA schriftlich ein Ankauf der übergebenen Materialien vereinbart wurde, wird ÖGUSSA mit Leistung einer ersten Teilzahlung Eigentümer, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
17. Edelmetallüberweisungsverkehr
Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen werden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt, dürfen von ÖGUSSA durch einfache Buchung rückgängig gemacht (storniert) werden.
18. Gewichtskonten für Metalle und Edelmetalle
18.1. ÖGUSSA führt für jeden Kunden und für jedes Metall oder Edelmetall gesonderte Gewichtskonten. Bestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert.
18.2. Jeder Kontoinhaber ist in der Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Metalls oder Edelmetalls Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand. Bei Kauf oder Verkauf von Metallen oder Edelmetallen wird der Eigentumsübergang mit der Verbuchung auf dem jeweiligen Konto vollzogen. Es wird darauf hingewiesen, dass das einmal verarbeitete bzw umgearbeitete Material nicht mehr in den vorigen Stand zurückgebracht werden kann.
18.3. Gewichtskonten dürfen nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden einen negativen Bestand ausweisen; unbeschadet einer hiervon abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist ÖGUSSA jederzeit berechtigt, negative Kontensalden fällig zu stellen.
18.4. Das Gewichtskonto kann von allen Vertragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile der Fortbestand der Gewichtskonten nicht mehr zugemutet werden kann, zB aufgrund Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit.
18.5. Da entsprechend Ziffer 18.2. das einmal umgearbeitete bzw verarbeitete Material nicht mehr in den ursprünglichen Zustand zurückgebracht werden kann, erhält der Kunde bei Kündigung des Gewichtskontos, für das zur Verfügung gestellte Material eine Vergütung in der Höhe des aktuellen Umrechnungskurses zum Zeitpunkt der Kündigung. Das Eigentum an dem Gewichtskonto geht im Zeitpunkt der Kündigung und nach Vergütung auf ÖGUSSA über.
19. Gerichtsstand, anwendbares Recht
19.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von ÖGUSSA sachlich zuständige Gericht. Ungeachtet dieser Vereinbarung kann ÖGUSSA auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
19.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, sowie jener Vorschriften des Kollisionsrechtes, die auf ausländisches Recht verweisen würden.
20. Weitere Bestimmungen
20.1. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Lieferbedingungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt auch für Regelungslücken in diesen Lieferbedingungen.
20.2. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftsatzerfordernisses.
20.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ÖGUSSA auf Dritte zu übertragen.
20.4. Eine Aufrechnung mit von ÖGUSSA bestrittenen oder nicht gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Kunden.
20.5. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Anfechtung bzw. Anpassung des Vertrages wegen Irrtums.
EINKAUFSBEDINGUNGEN und DATENSCHUTZBEDINGUNGEN
der ÖGUSSA Österreichische Gold- und Silber-Scheideanstalt Ges.m.b.H.
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle mit der ÖGUSSA Österreichische Gold- und Silber Scheideanstalt GmbH (nachfolgend ÖGUSSA) als Käuferin bzw Auftraggeberin abgeschlossenen Verträgen. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ÖGUSSA die Ware ausschließlich zu den in diesen AGB definierten Bedingungen kauft bzw. Leistungen bezieht. Etwaige Gehilfen der ÖGUSSA sind nur berechtigt, sie im Rahmen dieser Einkaufsbedingungen zu verpflichten.
Der Vertragsabschluss und sämtliche Nebenvereinbarungen – insbesondere solche, die von diesen Einkaufsbedingungen abweichen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Etwaige von diesen Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers bzw Auftragnehmers sind nur gültig, wenn ÖGUSSA ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Vertragserfüllungshandlungen seitens ÖGUSSA gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2. Jede Bestellung ist vom Verkäufer bzw Auftragnehmer gegenüber ÖGUSSA schriftlich zu bestätigen. Erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung durch den Verkäufer bzw Auftragnehmer kommt der Vertrag zustande.
2.3. ÖGUSSA kann die Bestellung im Rahmen eines Unternehmergeschäfts innerhalb von 14 Tagen widerrufen, selbst wenn der Verkäufer bzw Auftragsnehmer diese bereits angenommen hat. Dies gilt nicht für Verbraucher iSd KSchG.
2.4. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist ÖGUSSA nur gebunden, wenn sie den Abweichungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2.5. Der Lieferumfang umfasst im Zweifel all jene Teile, die zum einwandfreien Betrieb unter Einhaltung der garantierten Angaben notwendig sind, auch wenn die hierzu erforderlichen Einzelteile nicht explizit angeführt sind.
2.6. Alle in der Bestellung, den Zeichnungen und Stücklisten der ÖGUSSA gemachten Angaben, sowie alle in Angeboten, Prospekten, Produkt-beschreibungen und Katalogen des Verkäufers bzw des Auftragnehmers gemachten Angaben, insbesondere Termintreue und Einhaltung der Lieferzeit, gelten als garantiert.
2.7. Mangels anderer Vereinbarung sind an ÖGUSSA gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge verbindlich und kostenlos.
3. Versand
3.1. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer hat an den in der Bestellung angegebenen Liefer- und Leistungsort zu liefern. Beim Versand sind die jeweils einschlägigen Tarif-, Transport- und Verpackungsbestimmungen des jeweiligen Transport-mittels zu beachten, insbesondere hinsichtlich eventuell bestehender Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Dabei sind die für ÖGUSSA preisgünstigsten Transport-möglichkeiten zu wählen, sofern diese nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben hat.
3.2. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestellnummer, Bestelldatum, Liefer- und Leistungsort, gegebenenfalls Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben. Die Liefergegenstände sind gemäß den jeweiligen die gefährlichen Stoffe betreffenden Vorschriften der EG/EU-Richtlinien und Verordnungen in der jeweils aktuellen Fassung zu kennzeichnen. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer ist verpflichtet, ÖGUSSA rechtszeitig vor der Lieferung mit allen notwendigen Produktinformationen, zB Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweise, Kennzeichnungsvorschriften, Arbeitsschutzmaßnahmen, etc. in der jeweils aktuellen Fassung auszustatten. Sämtliche Informationen, einschließlich Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die ÖGUSSA für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes benötigt, sind ÖGUSSA vom Verkäufer bzw Auftragnehmer rechtzeitig und ohne Berechnung von Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen.
3.3. An Ladeeinheiten (ab 1 Tonne) ist das Stückgewicht gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.
3.4. Es dürfen nur Verpackungen verwendet werden, die den Zielen und Anforderungen der nationalen und etwaiger europäischer Verpackungs-verordnungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechen.
3.5. Soweit bei den Lieferungen des Verkäufers bzw Auftragnehmers über die Verpackung hinaus Abfälle iS einschlägigen Abfallrechtes entstehen, verwertet oder beseitigt er diese Abfälle – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung – auf eigene Kosten gemäß den jeweils aktuellen Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt der Lieferung auf den Verkäufer bzw Auftragnehmer über.
3.6. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellbezeichnung samt Bestellnummer, Datum sowie Materialnummer, sofern diese in der Bestellung genannt ist, beizufügen. Unterschiedliche Artikel sind getrennt zu verpacken und dementsprechend zu kennzeichnen.
3.7. Lieferungen aus grenzüberschreitendem Warenverkehr sind ÖGUSSA im gemeinschaftlichen Versandverfahren unverzollt zuzustellen. Diese Lieferungen sind ÖGUSSA zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Zollbehandlung rechtzeitig zu avisieren. Insbesondere sind alle relevanten Transportdaten gleichzeitig mitzuteilen und alle zur Zollabfertigung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ist Direktlieferung zu Kunden von ÖGUSSA vereinbart, gilt Entsprechendes.
3.8. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer haftet jedenfalls für die Einhaltung aller jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
3.9. Der Verkäufer bzw Auftraggeber ist zur Teillieferung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ÖGUSSA berechtigt.
4. Liefertermin
4.1. Die vereinbarten Liefertermine und -orte sind vom Verkäufer bzw Auftragnehmer fix einzuhalten. Wird der Liefertermin überschritten, so hat ÖGUSSA die Möglichkeit, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten. Diesfalls haftet der Verkäufer bzw Auftragsnehmer ÖGUSSA und Dritten für jeden durch den Verzug entstandenen Schaden.
4.2. Auf das Ausbleiben notwendiger von ÖGUSSA zu liefernder Unterlagen, Angaben, etc kann sich der Verkäufer bzw Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
4.3. Das Recht, unter Setzung einer angemessenen Frist vom gesamten Vertrag zurück zu treten, steht ÖGUSSA auch im Fall eines Teilverzuges zu. Für den Fall des Verzuges ist ÖGUSSA berechtigt, den gesamten Kaufpreis bis zur vertragsgemäßen Leistung durch den Verkäufer bzw Auftragnehmer zurück zu behalten. Gegenüber Verbrauchern besteht das Rücktrittsrecht ÖGUSSAS im Rahmen des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.
4.4. Die von ÖGUSSA gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an ÖGUSSA über.
5. Leistungsnachweise/Abnahme
Etwaige vertraglich festgelegte Leistungsnachweise und die Abnahme sind schriftlich zu protokollieren.
6. Ausführung
Der Verkäufer bzw Auftragnehmer muss ein Qualitätssicherungssystem z.B. gemäß DIN EN ISO 9000ff und/oder DIN ISO 14001 unterhalten. ÖGUSSA ist berechtigt, das System des Verkäufers bzw Auftragnehmers nach Abstimmung im Wege von Qualitätsauditis zu überprüfen.
7. Gewichte/Menge
Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsermittlung durch ÖGUSSA festgestellte Gewicht, wenn der Verkäufer bzw Auftragnehmer nicht nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Analog gilt dies auch für Mengen.
8. Preis und Zahlung
8.1. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise, die ÖGUSSA genannt werden, inklusive aller Kosten für Versand, Transport, Versicherung, Steuern, Abgaben und Gebühren sowie Zoll und Montage, wenn diese vereinbart ist, zuzüglich Umsatzsteuer. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise.
8.2. Rechnungen müssen in doppelter Ausfertigung ausgestellt werden, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. In der Rechnung sind die Bestellnummer und die Materialnummer anzuführen – die Zuordnung von Rechnungsbeträgen zu Bestellpositionen muss eindeutig sein. Jede Rechnung muss in Euro ausgestellt sein und die Umsatzsteuer separat ausweisen. Die Rechnung ist gesondert an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden.
8.3. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen sind Zahlungen, vorbehaltlich angemessener Zeit für Rechnungsprüfung, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto fällig. Die Zahlungsfrist für den Skontoabzug beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung termingerecht und vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Ein Skontoabzug ist auch zulässig, wenn ÖGUSSA aufrechnet, oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehält – die Zahlungsfrist beginnt diesfalls nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Sollte die Abrechnung vereinbarungs-gemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert ÖGUSSA ihren Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.
9. Gewährleistung und Haftung:
9.1. Die gesetzliche Haftpflicht des Verkäufers bzw Auftragnehmers für Gewährleistung und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes besteht in vollem Ausmaß.
9.2. Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht, ebenso wie Haftungs-beschränkungen des Verkäufers bzw Auftragsnehmers, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich festgehalten. Dies gilt daher auch zB für Änderungen der gesetzlichen Beweislast zu Lasten ÖGUSSAS, Verkürzungen der Fristen, etc. Ein Ausschluss des Regressanspruches gemäß § 933b ABGB ist unzulässig. Im Falle des Auftretens von Mängeln steht es ÖGUSSA frei, zwischen Austausch, Reparatur oder Preisminderung zu wählen. Ein allfälliger Wandlungs-anspruch ÖGUSSAS bleibt davon unberührt. Soweit ÖGUSSA auf Reparatur oder Austausch besteht, ist ÖGUSSA bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Die Verpflichtung zur Untersuchung mangelhafter Warenlieferungen gemäß § 377 UGB (Mängelrüge) wird ausgeschlossen.
9.3. Für innerhalb der gesetzlichen Haftfristen Instand gesetzter oder reparierter Teile beginnen die Verjährungsfristen ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Verkäufer bzw Auftragnehmer die Ansprüche auf Austausch oder Verbesserung vollständig erfüllt hat.
9.4. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer haftet ÖGUSSA und Dritten für jeden durch die mangelhafte bzw. nicht vollständige Lieferung- bzw Leistungs-erbringung entstandenen Schaden.
9.5. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer garantiert die Freiheit von Schutzrechten Dritter und hält ÖGUSSA im Fall einer Verletzung schad- und klaglos.
10. Vertragsstrafe
10.1. Die Vertragsstrafe für Verletzung von vereinbarten Lieferterminen aus vom Verkäufer bzw Auftragnehmer zu vertretenden Gründen beträgt 0,1 % des Nettobestellwertes pro Werktag, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes. Verzögert sich ein Liefertermin aus Gründen, die nicht vom Verkäufer bzw Auftragnehmer zu vertreten sind, verschiebt sich der Stichtag für den Beginn der Vertragsstrafe entsprechend der neu vereinbarten Termine. Für den Fall, dass die vom Verkäufer bzw Auftragnehmer zu vertretende Lieferverzögerung mehr als 10 Wochen betragen sollte, ist ÖGUSSA – sofern ÖGUSSA weiterhin die Erfüllung des Vertrages verlangt - berechtigt, für bereits geleistete Teilzahlungen Zinsen in der gesetzlichen Höhe, bei beiderseitigen Unternehmergeschäften (§ 352 UGB) von 8% über dem Basiszinssatz, bei Geschäften mit Verbrauchern im Sinne des KSchG, 4% p.a. (§ 1000 Abs 1 ABGB), zu verlangen.
10.2. Eine Haftung des Verkäufers bzw Auftragnehmers für über die Vertragsstrafe hinausgehende Schäden bleibt unberührt (§ 1336 Abs 2 ABGB).
11. Versicherungen
Der Verkäufer bzw Auftragnehmer muss Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeit unterhalten und ÖGUSSA dies auf Verlangen nachweisen. Die Mindestdeckungssumme pro Schadensereignis hat mindestens 2 Mio Euro zu betragen. Geringere Deckungssummen können lediglich im Einzelfall schriftlich mit ÖGUSSA vereinbart werden.
12. Weitergabe von Aufträgen an Dritte, Forderungsabtretung
12.1. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte (Subunternehmer) ohne schriftliche Zustimmung von ÖGUSSA ist nicht zulässig und berechtigt ÖGUSSA, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten sowie Schadenersatz zu verlangen. Hat ÖGUSSA dem Einsatz eines Subunternehmers durch den Verkäufer bzw Auftraggeber zugestimmt, dann hat dieser den Verkäufer bzw Auftraggeber als seinen Auftraggeber im Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der Bestelldaten anzugeben.
12.2. Forderungen des Verkäufers bzw Auftragnehmers gegenüber ÖGUSSA dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von ÖGUSSA abgetreten werden.
13. Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle:
13.1. Beim Betreten und Befahren des ÖGUSSA- Werksgeländes bzw allfälliger Baustellen ist den Anweisungen des Fachpersonals zu folgen. Das Betreten oder Befahren des Werkgeländes/der Baustelle ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. Werden Leistungen auf dem Werksgelände/der Baustelle erbracht, so gilt die entsprechende Werks- bzw Baustellenordnung.
13.2. Eine Haftung ÖGUSSAS für Personen- und Sachschäden des Verkäufers bzw Auftragnehmers ist – soweit dies gesetzlich zulässig ist – ausgeschlossen.
14. Geldwäschebestimmungen
Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 365m ff Gewerbeordnung 1994. Demnach ist eine Identifizierung des Vertragspartners bei allen Bargeldgeschäften mit einem Wert ab € 10.000,-- erforderlich. Dies unabhängig davon, ob eine dauerhafte Geschäftsbeziehung begründet wird oder eine Transaktion lediglich gelegentlich in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, abgewickelt wird.
Entsprechend diesen Bestimmungen hat ÖGUSSA das Recht, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung bzw vor Vornahme einer Transaktion die Identität des Verkäufers bzw Auftragnehmers mittels eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder Führerscheines festzustellen. Dies umfasst auch die Überprüfung der Vertretungsbefugnis einer für den Verkäufer bzw Auftragnehmer handelnden Person.
15. Materialbeistellungen, Planungsunterlagen, Dokumentation
15.1. Materialbeistellungen bleiben im Eigentum von ÖGUSSA und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von ÖGUSSA zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Verkäufer bzw Auftragnehmer ein entsprechender Ersatz zu leisten.
15.2. Vom Verkäufer bzw Auftragnehmer nach besonderen Angaben ÖGUSSAS angefertigte Zeichnungen, Entwürfe, etc. (Planungsunterlagen) gehen ohne zusätzliche Vergütung in das uneingeschränkte Eigentum ÖGUSSAS über. Entgegenstehende Erklärungen des Verkäufers bzw Auftragnehmers sind nicht bindend. Planungsunterlagen sind zusammen mit den vereinbarten sowie allen zur Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung notwendigen weiteren Unterlagen, einschließlich Dokumentation, Quelltext, Montage- und Bedienungsanleitung (Dokumentationsunterlagen) zum Liefertermin auszuhändigen. Unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte ist ÖGUSSA bis zur vollständigen Übergabe der Planungs- und Dokumentationsunterlagen zu einem Zurückbehaltungsrecht an Forderungen des Verkäufers bzw Auftragsnehmers in angemessener Höhe berechtigt.
16. Werbematerial
16.1. Eine Bezugnahme auf ÖGUSSA in Informations- und/oder Werbematerialien ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung gestattet.
16.2. Der Verkäufer bzw Auftragnehmer ist verpflichtet, alle von ÖGUSSA erhaltenen oder aus dem Bereich eines verbundenen Unternehmens (UMICORE-Unternehmens) stammenden Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, welcher Art auch immer, zB technische und sonstige Daten, Messwerte, Technik, Betriebs-erfahrungen, Skizzen, Pläne, Betriebsgeheimnisse, Know-How, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen (Informationen) geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zum Zweck der Abwicklung der jeweiligen Bestellung zu verwenden. Diese bleiben geistiges Eigentum von ÖGUSSA und genießen urheberrechtlichen Schutz.
Dies gilt nicht, sofern die Information dem Verkäufer bzw Auftragnehmer bereits bekannt war oder bekannt wird, ohne dass eine Rechtsverletzung des Verkäufers bzw Auftragsnehmers oder Dritter dafür ursächlich war. Nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses zum Verkäufer bzw Auftragnehmer verpflichtet sich dieser, alle körperlich übermittelten Informationen wie Unterlagen, Muster, Proben, Software udgl unverzüglich an ÖGUSSA zurück zu stellen, ohne Kopien oder Aufzeichnungen zurückzubehalten, und ÖGUSSA dies schriftlich zu bestätigen.
17. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des gegenständlichen Vertrages oder gegenständlichen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages bzw. der übrigen Bedingungen.
18. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
18.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist – ausgenommen Verbrauchergerichtsstand - das für den Sitz von ÖGUSSA sachlich zuständige Gericht. Ungeachtet dieser Vereinbarung kann ÖGUSSA auch am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers bzw Auftragnehmers klagen.
18.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes, sowie jener Vorschriften des Kollisionsrechtes, die auf ausländisches Recht verweisen würden.
18.3. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von ÖGUSSA bezeichnete Empfangsstelle, für Zahlungen der Sitz von ÖGUSSA.
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